AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

1  Umfang der Lieferpflicht

Für den Umfang der Lieferung oder Leistung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche Erklärungen vorliegen, ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Phonework maßgebend. An Phonework –Unterlagen, wie Abbildungen Zeichnungen usw. die zur Auftragsbestätigung oder zu Angeboten gehören, behält Phonework sich ihr Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen ohne Einverständnis von Phonework Dritten nicht zugänglich gemacht werden, wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie auf Verlangen zurückzugeben.   

 

2  Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

2.1     Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet

2.2     Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu leisten. Phonework ist berechtigt, von der Auftragssumme 1/3 nach erfolgter Auftragsbestätigung, 1/3 nach Beginn der Einrichtungsarbeiten bzw. bei Versandbereitschaft zu verlangen. Der Rest ist unverzüglich nach Rechnungseingang zu zahlen.

2.3     Kann nicht der gesamte Liefer- und Leistungsumfang des Auftrages zu einem Termin fertig gestellt werden, so werden wirtschaftlich selbständige Auftragsteile schrittweise eingerichtet. Über eingerichtete Auftragsteile kann Phonework anteilig, unter Ansatz der vereinbarten Preise, Teilrechnungen erstellen, welche unter Anrechnung bereits gezahlter Anzahlungen zu begleichen sind.

2.4     Der Besteller kann nur mit schriftlicher anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen fällige Forderungen von Phonework aufrechnen.

2.5     Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von Phonework bis alle ihr gegen den Besteller zustehenden Ansprüche aus dem jeweils betroffenen Auftrag erfüllt sind. Vorher sind Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig.

  

3  Kleinstaufträge

Für die Abwicklung von Kleinstaufträgen mit einem Rechnungswert bis zu EUR 30,- (ohne Umsatzsteuer) wird eine Bearbeitungspauschale von EUR 10,- erhoben.

 

4  Rechte an Programmen

4.1     Der Besteller erhält das Recht, die zusammen mit den Anlagen ohne gesonderten Vertrag und ohne gesonderte Berechnung überlassenen Programme mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen zum Betrieb der Anlage zu benutzen, alle anderen Rechte bleiben bei der Herstellerfirma. Der Besteller erhält also kein Recht, die Programme ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Phonework zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen.

4.2     Bei jedem Wiederverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die vorstehenden Rechte des Bestellers auf den jeweiligen Käufer über, alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben stets bei Phonework. 

 

5  Einrichtung der Anlage

5.1     Für die  Einrichtung der Anlage ist vom Besteller ein Einrichtungspreis zu entrichten, der hinsichtlich des Aufbaus, der Einweisung in die Grundfunktionen der Systeme bzw. Endeinrichtungen und des Anschlusses der Anlage und Geräte pauschal, hinsichtlich der Erstellung des Leitungsnetzes nach Aufwand zu den bei Phonework üblichen Listenpreisen berechnet wird.

5.2     Bei Speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage Phonework  die Anwenderdaten entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang verbindlich mitzuteilen, da sonst der Inbetriebnahmetermin nicht gewährleistet werden kann. Ändert der Besteller nachträglich diese Daten oder den Leistungsumfang, so werden die damit verbundenen zusätzlichen Leistungen zu den dafür gültigen Listenpreisen gesondert berechnet. Ebenso werden bei in Betrieb befindlichen Anlagen Änderungen des Leistungsumfanges sowie Änderungen der Anwenderdaten mit den dafür gültigen Listenpreisen in Rechnung gestellt.

 

6  Gefahrenübergang

Mit der Anlieferung der zur Anlage gehörenden Teile (Material, Zentralen, Apparate usw.) beim Besteller geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf diesen über.

 

7  Gewährleistung

Phonework verpflichtet sich, alle Mängel, deren Ursachen nachweisbar vor dem Gefahrenübergang lagen, kostenlos im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen. Die Aufwendungen, die daraus entstehen, dass die Nacherfüllung an einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Leistungsort zu erbringen ist, gehen zu Lasten des Bestellers. Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Soweit längere Fristen gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, nämlich in §§438 Abs.1 Nr.2, 479 Abs.1 und 634a Abs.1 Nr.2 BGB, gelten diese. Die Betriebsdauer hat keinen Einfluss auf die Verjährung. Die Feststellung der Mängel muss Phonework unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, einer Veränderung der mitgelieferten Programme durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmittel oder Räumen oder sonstigen von Phonework nicht verschuldeten Umständen beruhen sowie auf eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder auf eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Bewirkt die Nacherfüllung nicht die Beseitigung des Mangels, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Für die Nacherfüllung hat der Besteller Phonework die nach ihren billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Phonework über.

Phonework kann ihre Pflicht zur Erfüllung der Mängelansprüche mit vorheriger Ankündigung beim Besteller auch durch Ferndiagnose erfüllen, sofern die technischen Vorraussetzungen hierfür gegeben sind.    

 

8  Schadenersatz, Vertragserfüllung

Verweigert der Besteller die Annahme oder Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Besteller zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann Phonework unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und der Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes oder des entsprechenden Teiles verlangen. Phonework kann statt dessen den gesetzlichen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend machen, sofern der Besteller anstelle der nicht entgegengenommenen, nicht eingerichteten oder nicht erweiterten Anlage eine Anlage oder Anlagenteile bei Dritten kauft, mietet oder sonst zum Gebrauch erhält bzw. die Anlage oder Teile davon in anderer weise ersetzt.

 

9   Verzug, Haftung

9.1     Kommt Phonework aus von ihr zu vertretenden Gründen mit ihren Lieferungen/Leistungen in Verzug, kann der Besteller sofern er glaubhaft macht, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche ab Verzugseintritt von 0,5 % bis zur Höhe von im ganzen 5 % des Nettorechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung/Leistung verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert/erbracht werden konnte. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung/Leistung, auch nach Ablauf einer Phonework gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach Ablauf einer Phonework gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

9.2     Für eigenes Verschulden sowie des Verschulden ihrer leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten, also insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, haftet Phonework, unbeschadet der Regelung in Ziffer 9.1, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.   Dies gilt nicht bei Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten. In diesen Fällen ist die Haftung von Phonework jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt und auf den Betrag von EUR 250.000,- je Schadensfall begrenzt. Die Haftung von Phonework wegen anfänglichen Unvermögens, wegen Fehlens zugesicherten Eigenschaften sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt im übrigen unberührt. 

 

10  Sonstiges

Alle zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Phonework. Erfüllungsort ist Rosenheim. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig Rosenheim. Für alle unsere Rechtsbeziehungen gilt das für inländische Parteien maßgebliche Recht an unserem Sitz.

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